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Ferien

Als temporärer Mitarbeitender haben Sie folgenden Ferienanspruch:

  • 5 Wochen Ferien pro Dienstjahr für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Arbeitnehmende, die das 50. Altersjahr am 1. Januar des laufenden Jahres vollendet haben.
  • 4 Wochen für die übrigen Arbeitnehmenden

Die Ferienentschädigung beträgt 8,33%, bzw. 10,64% vom Grundlohn, bei 4, bzw. 5 Wochen Ferien.

Die Ferien müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember bezogen werden.

Im Falle von Krankheit oder Unfall während der Ferien werden die Tage der unverschuldeten, durch ein Arztzeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferien angerechnet, falls die mit Ferien bezweckte Erholung nicht möglich war. Der Arbeitnehmende wird angehalten, die Arbeitgeberin sofort zu benachrichtigen.

Im Falle von Krankheit oder Unfall während Ferien im Ausland muss der temporäre Mitarbeitende die Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis belegen.

Falls der temporäre Einsatz einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) unterstellt ist, gelten die Regelungen, welche im entsprechenden Gesamtarbeitsvertrag vereinbart sind.

Feiertage

Maximal 9 offizielle Feiertage, die am Ort des Einsatzes des Arbeitnehmenden gelten, werden entschädigt. Die Entschädigung erfolgt aufgrund des AHV-pflichtigen Lohnes gemäss dem Stundendurchschnitt der Woche, die den Feiertag enthält, ohne Überstunden. Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmende muss am vorherigen und am direkt auf den Feiertag folgenden Werktag gearbeitet haben.
  • Das Arbeitsverhältnis hat mehr als drei Monate gedauert.

Fällt der Feiertag auf einen Tag, an welchem gewöhnlich nicht gearbeitet wird (Samstag und Sonntag), so wird er weder entschädigt noch durch einen anderen arbeitsfreien Tag ersetzt.

Die Liste mit den zu entschädigenden Feiertagen ist bei der Arbeitgeberin erhältlich.

Der 1. August wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bezahlt.

 

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