Bezahlte Absenzen
Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung. Sie entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn, welcher der Arbeitnehmende erhalten hätte, wenn er seine Arbeit normal ohne Überstunden verrichtet hätte.
Eine solche Entschädigung wird ausgerichtet, falls das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder wenn es für mehr als 3 Monate vereinbart worden ist. Als bezahlte Absenzen gelten:
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a) |
Hochzeit des Arbeitnehmenden |
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b) |
Hochzeit eines eigenen Kindes |
1 Tag |
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c) |
Geburt eines eigenen Kindes |
1 Tag |
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d) |
Tod in der eigenen Familie (Partner, Kind, Eltern) |
3 Tage |
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e) |
Tod eines nahen Verwandten |
1 Tag |
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f) |
Militärische Aushebung oder Inspektion |
½ Tag |
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g) |
Wohnungswechsel des Arbeitnehmenden, sofern der Arbeitsvertrag nicht gekündigt ist |
1 Tag |
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h) |
Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes |
Nach Absprache |
