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Bezahlte Absenzen

Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung. Sie entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn, welcher der Arbeitnehmende erhalten hätte, wenn er seine Arbeit normal ohne Überstunden verrichtet hätte.

Eine solche Entschädigung wird ausgerichtet, falls das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder wenn es für mehr als 3 Monate vereinbart worden ist. Als bezahlte Absenzen gelten:

a)

Hochzeit des Arbeitnehmenden


3 Tage

b)

Hochzeit eines eigenen Kindes

1 Tag

c)

Geburt eines eigenen Kindes

1 Tag

d)

Tod in der eigenen Familie (Partner, Kind, Eltern)

3 Tage

e)

Tod eines nahen Verwandten

1 Tag

f)

Militärische Aushebung oder Inspektion

½ Tag

g)

Wohnungswechsel des Arbeitnehmenden, sofern der Arbeitsvertrag nicht gekündigt ist

1 Tag

h)

Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes

Nach Absprache

 

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