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Krankheit

Der Arbeitnehmende, der während der Dauer des Einsatzes krank wird, hat Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung. Für alle Arbeitnehmende, die das AHV-berechtigte Alter noch nicht erreicht haben, wird vom Arbeitgeber eine obligatorische Taggeldversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsleistungen ersetzen die in Art. 324a OR statuierte gesetzliche Pflicht der Lohnfortzahlung. Die Bestimmung in Art. 324a OR gilt nur für Arbeitnehmende, die das AHV-berechtigte Alter erreicht haben.

Die Versicherung ist ab dem ersten Arbeitstag wirksam.

Die Entschädigung für den Lohnausfall beträgt ab dem dritten Tag 80% des durchschnittlichen Tageslohnes der geleisteten Normalarbeitsstunden.

Der Anspruch auf obengenannte Leistungen besteht nur insofern, als der Arbeitnehmende für seine Abwesenheit ab dem dritten Tag der Absenz ein gültiges ärztliches Zeugnis innerhalb 3 Tagen einreicht.

Im Falle wiederholter Absenzen oder in bestimmten Spezialfällen, insbesondere wenn die Leistungen ab dem 1. oder 2. Tag der Absenz bezahlt werden müssen, kann ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die integraler Bestandteil des vorliegenden Vertrages bilden, sind anwendbar; sie sind bei der Arbeitgeberin erhältlich.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Taggeldentschädigung verhältnismässig ausgerichtet, soweit die Arbeitsfähigkeit mindestens 25% beträgt.

Der Leistungsanspruch ist nach einer Wartezeit von 2 Tagen der folgende:

  • Arbeitsdauer bis zu 3 Monaten: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
  • Arbeitsdauer von 4 - 6 Monaten: 120 Tage im Zeitraum von 360 Tagen
  • Arbeitsdauer von mehr als 6 Monaten: 180 Tage im Zeitraum von 360 Tagen

Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmende unverzüglich die Arbeitgeberin zu informieren.

Die Arbeitgeberin übernimmt 50% der Versicherungsprämie für Lohnausfall, die die obengenannten Leistungen deckt.

Die Arbeitgeberin kann vom Arbeitnehmenden jederzeit verlangen, dass er sich bei einem von ihr bestimmten Arzt, der an das Arztgeheimnis gebunden ist, untersuchen lassen muss. Weigert sich der Arbeitnehmende, so kann dies als Verstoss gegen die generellen Weisungen und Anordnungen, welche im Sinne von Art. 321d OR zu befolgen sind, betrachtet werden.

Innert 90 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitnehmende verlangen, bei der Lohnausfallversicherung der Arbeitgeberin einzelversichert zu werden.

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